Befischungsordnung des SFV Huntlosen

(Sonstige außer Hunte)

Die Ordnung ist anzuwenden, wenn man als Vereinsmitglied in Gewässern des SFV Huntlosen e.V. angelt. Ausgeschlossen hier ist die Hunte (separate Befischungsordnung). Ebenso gilt diese Ordnung nicht für Gastangler (separate Befischungsordnung)

Ganzjährige Freigabe zum Angeln in:
• See Sandtange
• See Döhlen (Angelverbot Südufer Richtung Sage)
• See Westrittrum (nur ausgeschilderter Pachtbereich gegenüber Badesee)
• Altarm Westrittrum
• Mühlenteich Moorbeck (Angelverbot im Bereich der Wirtschaft und des Hotels)


Begrenzte Freigabe zum Angeln vom 01.10. bis 15.04.:
• Badesee Westrittrum


1. Zugelassene Fanggeräte
Drei Handangeln mit jeweils einem Haken, davon höchstens zwei Raubfischangeln mit totem Köderfisch oder eine Spinnrute oder eine Piere.
Ausnahmen: Badesee Westrittrum und der Altarm Westrittrum
Zwei Handangeln mit jeweils einem Haken, davon höchstens eine Raubfischangel mit totem Köderfisch oder eine Spinnrute oder eine Piere.


2. Schonzeiten


Siehe Seite 33 Niedersächsisches Fischereigesetz


• Die Schonzeiten für Forelle und Saibling im Angelsee Sandtange sind bis auf Weiteres aufgehoben worden, weil sich diese Fischarten nicht natürlich vermehren können.
• Im Westrittrumer Altarm ist das Angeln auf Raubfische mit totem Köderfisch oder Kunstködern und Spinrute (dazu zählt hier auch Fliegenrute) ausschließlich am Wochenende der KW 46 und am Wochenende der KW 50 erlaubt (Es gilt nur Samstag und Sonntag).


3. Mindestmaße und Schonzeiten

Fischart

Mindestmaß

Schonzeiten von bis einschließlich

Aal

45 cm


Bachforelle

28 cm

15.10.- letzter Februartag (gilt nicht in Sandtange)

Hecht

50 cm

01.01.-15.05. (beachte Beschränkung Altarm Westrittrum)

Karpfen

35 cm


Lachs

50 cm

15.10.- 15.04.

Meerforelle

50 cm

15.10.- letzter Februartag

Nase

30 cm


Quappe

35 cm


Regenbogenforelle

28 cm

15.10.- letzter Februartag (gilt nicht Sandtange)

Schleie

30 cm


Seesaibling/Saibling

28 cm

15.10.- letzter Februartag (gilt nicht Sandtange)

Stör

100 cm


Rapfen

40 cm


Wels/Katzenwels

50 cm


Zander

50 cm

01.01.-15.05.

alle anderen ungeschützten Fisch *

15 cm *



* sofern Sie nicht als Köderfisch genutzt werden


4. bleibt frei


5. Während der Hecht- und Zanderschonzeit ist das Angeln mit totem Köderfisch oder Fischfetzen und der Spinnangel nicht erlaubt.


6. Fangbegrenzung:
Es dürfen pro Angeltag höchstens zwei Karpfen (Spiegel-, Schuppen- oder Graskarpfen) und zwei Schleien und 2 Hechte und insgesamt drei Salmoniden (Forelle oder Saibling) gefangen werden.


7. Jugendlichen Mitgliedern ist das Angeln nur in Begleitung erwachsender Vollmitglieder gestattet. Jugendliche dürfen nur mit zwei Handangeln auf Friedfisch angeln, sofern sie die Fischereiprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt haben. Eine Rute darf mit totem Köderfisch oder Fischfetzen ausgelegt sein.


8. Jegliches Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.


9. Gemeinschaftsangeln finden nur an den von den jeweiligen Vereinen gepachteten Gewässerstrecken statt. Während dieser Veranstaltung sind jene Gewässerstrecken für Nichtteilnehmer gesperrt.


10. Gastkarten sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.


11. In den Fischwegen (Fischtreppen oder Aufstiegshilfen) ist der Fischfang 50 Meter ober- und unterhalb verboten.  An Wehren ist der Fischfang 20 Meter ober- und unterhalb verboten.


12. Von Brücken oder Bauwerken darf nicht geangelt werden!


13. In der eingerichteten Schutzzonen ist das Angeln ganzjährig verboten. Der Bereich ist mit Schildern kenntlich gemacht.
• See Sandtange: vorne rechts abgegrenzt.
• See Döhlen: die Flachbereichszone am Fußgängertor ist durch Fische als Holzschild gekennzeichnet (werden kurzfristig erneuert).
• Mühlenteich Moorbeck: der im hinteren Wald der Hotelseite befindliche Zulauf und auch der abgegrenzte Graben ist kein Angelbereich.


14. Außergewöhnliche Fänge und besondere Vorkommnisse am Gewässer sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.


15. Den Anweisungen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.