Befischungsordnung Gastangler

1. Zugelassene Gewässer

  • Hunte im Vereinsgebiet (von der Eisenbahnbrücke in Sannum bis zur Auemündung in Dötlingen)
  • Die anderen aufgeführten Gewässer sind ausschließlich für Vereinsmitglieder zugelassen

2. Zugelassene Fanggeräte

  • Zwei Handangeln mit jeweils einen Haken, davon kann eine als Spinnrute bzw. Fliegenrute eingesetzt werden

3. Schonzeiten

Fischart

Vom

Bis einschließlich

Hecht

01. Januar

15. Mai

Zander

01. Januar

15. Mai

Bachforelle

15. Oktober

letzter Februartag

Regenbogenforelle

15. Oktober

letzter Februartag

Meerforelle

15. Oktober

letzter Februartag

Lachs

15. Oktober

15. März


 

4. Mindestmaße

Fischart

Mindestmaß

Aal

45 cm

Äsche

30 cm

Bachforelle

30 cm

Barbe

35 cm

Hecht

50 cm

Karpfen

35 cm

Lachs

50 cm

Meerforelle

50 cm

Nase

25 cm

Quappe

35 cm

Rapfen

40 cm

Regenbogenforelle

30 cm

Schleie 

25 cm

Wels

-

Zander

45 cm

alle anderen ungeschützten Fischarten in der Hunte

15 cm *

alle anderen ungeschützten Fischarten im Mühlteich "Gut Moorbeck"

20 cm *

* sofern Sie nicht als Köderfisch genutzt werden


5. Während der Hechtschonzeit ist das Angeln mit toten Köderfisch und der Spinnangel nicht erlaubt.              


6. Fangbegrenzung

 

  • Es dürfen pro Angeltag höchstens drei Hechte, drei Karpfen, drei Schleien, drei Zander und drei Forellen gefangen werden. die in der Zahl beschränkten Fischarten sind nach dem Fang sofort zu töten.


7. Jegliches Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.

 

8. Außergewöhnliche Fänge und besondere Vorkommnisse am Gewässer sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.


9. Sollte eine Meerforelle gefangen werden, ist unbedingt zu prüfen, ob sie mit einem Chip gekennzeichnet ist. Der Chip sitzt im Rücken im Bereich der Fettflosse. Gegebenenfalls einen Gewässerwart verständigen.


10. Nach Ablauf der Angelerlaubnis muss die Fangmeldung (auch Fehlanzeige) bei der Gastkartenausgabestelle abgegeben oder einem Gewässerwart unseres Vereines zugeschickt werden.


11. Den Anweisungen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.


12. Für die Ausübung der Fischerei sowie der Erteilung der Fischereierlaubnis gelten uneingeschränkt die Bestimmungen des Niedersächsischen Fischereigesetzes.


13. Das Angeln mit lebenden Köderfischen sowie der Einsatz von Setzkeschern und jede anderweitige Art der Hälterung von Fischen ist verboten.


14. Bei Verstößen gegen die oben aufgeführten Bestimmungen wird die Fischereierlaubnis ersatzlos eingezogen. 


15. Das Fischen geschieht auf eigene Gefahr. Der SFV Huntlosen haftet in keiner Weise für Personen- und Sachschäden jeder Art.