Befischungsordnung Gastangler des SFV Huntlosen e.V.

Die Ordnung ist anzuwenden, wenn man einen Gastangelschein des SFV erworben hat. Dieser Schein berechtigt zum Angeln ausschließlich in dem Vereinsbereich des SFV Huntlosen in der Hunte, zwischen der Eisenbahnbrücke im Barneführer Holz und der Mündung der Visbeker Aue.


Ganzjährige Freigabe zum Angeln


1. Zugelassene Fanggeräte

  • Zwei Handangeln mit jeweils einem Haken. Beide Angeln dürfen Raubfischruten sein, aber nur eine Rute eine Spinnrute (alleinig) oder eine Piere sein (alleinige).

2. Schonzeiten

Fischart

Mindestmaß

Schonzeiten von bis einschließlich

Aal

45 cm


Äsche

30 cm

15.10.-15.05.

Bachforelle

Regenbogenforelle

28 cm

15.10.-letzter Februartag

Barbe/Quappe/Karpfen

35 cm


Karpfen

35 cm


Lachs

50 cm

15.10.-15.03.

Meerforelle

50 cm

15.10.-letzter Februartag

Nase

30 cm


Hecht/Zander

50 cm

01.01.-15.05.

Rapfen

40 cm


Schleie

30 cm


Wels

50 cm


Andere nicht geschützte Arten

15 cm*


* sofern Sie nicht als Köderfisch genutzt werden


3. bleibt frei


4. bleibt frei


5. Während der Hecht- und Zanderschonzeit ist das Angeln mit totem Köderfisch oder Fischfetzen und der Spinnangel nicht erlaubt.


6. Fangbegrenzung:
Es dürfen pro Angeltag höchstens zwei Hechte, zwei Karpfen, zwei Schleien und zwei Salmoniden gefangen werden.


7. bleibt frei


8. Jegliches Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.


9. Gemeinschaftsangeln finden nur an den von den jeweiligen Vereinen gepachteten Gewässerstrecken statt. Diese Strecken dürfen dann nicht beangelt werden. Informationen dazu sind auf der Website des SFV Huntlosen e.V. zu finden.


10. bleibt frei


11. In den Fischwegen (Fischtreppen oder Aufstiegshilfen) ist der Fischfang 50 Meter ober- und unterhalb verboten.  An Wehren ist der Fischfang 20 Meter ober- und unterhalb verboten.


12. Von Brücken oder Bauwerken darf nicht geangelt werden!


13. bleibt frei


14. bleibt frei


15. Hunteufer dürfen nicht befahren werden. Offenes Feuer / Grillen verboten! Schirmzelt: Raum für max. 2 Personen, kein fester Boden.


16. Sandbänke dürfen beginnend vom Rittrumer Mühlbach bis Eisenbahnbrücke nicht betreten werden. (Dies gilt auch im weiteren Verlauf der Hunte bis Oldenburg, ist aber nicht der Angelbereich)


17. Außergewöhnliche Fänge und besondere Vorkommnisse am Gewässer sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.


18. Den Anweisungen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.