Befischungsordnung Angelsee Sandtange
Ganzjährige Freigabe zum Angeln
1. Zugelassene Fanggeräte
- Drei Handangeln mit jeweils einen Haken, davon höchstens zwei Raubfischangeln mit totem Köderfisch oder eine Spinnrute.
2. Schonzeiten
- Siehe Niedersächsisches Fischereigesetz
- Die Schonzeiten für Forelle und Saibling sind bis auf weiteres aufgehoben worden, weil sich diese Fischarten im Angelsee Sandtange nicht natürlich vermehren können.
3. Mindestmaße
Fischart
| Mindestmaß
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Aal
| 45 cm
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Äsche
| 30 cm
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Bachforelle
| 30 cm
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Barbe
| 35 cm
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Hecht
| 50 cm
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Karpfen
| 35 cm
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Lachs
| 50 cm
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Meerforelle
| 50 cm
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Nase
| 25 cm
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Quappe
| 35 cm
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Rapfen
| 40 cm
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Regenbogenforelle
| 30 cm
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Schleie
| 25 cm
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Stör | 100 cm
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Wels/Katzenwels
| -
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Zander
| 45 cm
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alle anderen ungeschützten Fischarten
| 20 cm *
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* sofern Sie nicht als Köderfisch genutzt werden
- Das Mindestmaß für Welse/Katzenwels wurde im Angelsee Sandtange aufgehoben, weil in dem See einige große Welse heimisch sind, die sich stark vermehrt haben. Auch untermaßige Welse sind zu entnehmen und in die Fangliste entsprechend ihrer Größe einzutragen.
4. Fangbegrenzung
- Es dürfen pro Angeltag höchstens zwei Karpfen (Spiegel-, Schuppen- oder Graskarpfen) und insgesamt drei Salmoniden (Forelle oder Saibling) gefangen werden. Die in der Zahl beschränkten Fischarten sind nach dem Fang sofort zu töten.
5. Sofern jugendliche Mitglieder die Fischereiprüfung noch nicht erfolgreich abgelegt haben, dürfen sie nur in Begleitung einer angelberechtigten Person und nur mit zwei Handangeln mit einfachem Haken auf Friedfisch angeln. Für das Jugendangeln können besondere Anweisungen ergehen.
6. Jegliches Angeln ist nur vom Ufer aus erlaubt.
7. In der eingerichteten Schutzzone ist das Angeln ganzjährig verboten. Der Bereich ist mit Schildern kenntlich gemacht.
8. Das Anfüttern der Fische darf nur in bescheidenem Umfang mit den Mitteln erfolgen, die als Köder am Haken benutzt werden.
9. Außergewöhnliche Fänge und besondere Vorkommnisse am Gewässer sind dem Vorstand unverzüglich zu melden.
10. Den Anweisungen der mit der Fischereiaufsicht betrauten Personen ist unbedingt Folge zu leisten.